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   OLG Hamm, 21.12.2015 - 31 U 35/14   

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OLG Hamm, 21.12.2015 - 31 U 35/14 (https://dejure.org/2015,66369)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2015 - 31 U 35/14 (https://dejure.org/2015,66369)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. Dezember 2015 - 31 U 35/14 (https://dejure.org/2015,66369)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 280 Abs. 1 ; WpHG § 37a
    Verjährung von Schadensersatzsansprüchen einer kommunalen Gebietskörperschaft wegen Verletzung der Aufklärungspflichten durch die Bank bei Abschluss von Zins-Swap-Verträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2017, 575
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 28.04.2015 - XI ZR 378/13

    Spekulative Swap-Geschäfte einer nordrhein-westfälischen Gemeinde: Unwirksamkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2015 - 31 U 35/14
    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann von einer Sittenwidrigkeit der von der Klägerin getätigten Swap-Verträge keine Rede sein (vgl. auch BGH, Urteil vom 28.04.2015, XI ZR 378/13, Juris Rz.56 ff.).

    Dies gilt erst Recht, weil selbst im Bereich der sog. Verbraucherverträge auch risikoreiche Geschäfte abgeschlossen werden dürfen, die nur unter besonders günstigen Umständen erfüllt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2015, XI ZR 378/13, Juris Rz. 62).

    Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten für die Annahme, die Geschäfte hätten allein dem "Tausch" einer variabel verzinslichen Mittelaufnahme in eine festverzinsliche Verschuldung unter gleichzeitigem Verzicht auf die Teilnahme an einer günstigen Entwicklung des Zinsniveaus gedient (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2015, XI ZR 378/13, Juris Rz. 42).

    Vor diesem Hintergrund ist anerkannt, dass dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zusteht, wenn dieses die Durchsetzung einer (für sich genommen unbestrittenen) Hauptforderung auf unabsehbare Zeit verhindern und so im Ergebnis zu einer faktischen Vereitelung ihrer Durchsetzung führen würde (BGH, Urteil vom 28.04.2015, XI ZR 378/13, Juris Rz. 48 f.; BGH, Urteil vom 11.04.1984, VIII ZR 302/82, BGHZ 91, 73, Juris Rz. 56; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 273 Rz. 17; Staudinger-Bittner, BGB, Neubearbeitung 2004, § 273 Rz. 103; Mü-Ko-BGB/-Krüger, 6. Aufl., § 273 Rz. 72 jeweils m. w. N.).

    Für eine analoge Anwendung des § 853 BGB auch auf (vor-)vertragliche Haftungsfälle der hier interessierenden Art ist kein Raum, da es an einer planwidrigen Gesetzeslücke fehlt (BGH, Urteil vom 28.04.2015, XI ZR 378/13, Juris Rz. 50).

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

    Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2015 - 31 U 35/14
    Denn es handele sich bei den streitgegenständlichen Geschäften gerade nicht um einen CMS Spread Ladder Swap, für den der Bundesgerichtshof am 22.03.2011 (Az.: XI ZR 33/10) entschieden habe, dass die Bank verpflichtet sei, über den negativen Marktwerts aufzuklären.

    Für den CMS-Spread-Ladder-Swap hat der BGH die Aufklärungspflicht über das Gewinnerzielungsinteresse der zu einem Swap-Geschäft mit ihr selbst ratenden Bank auf die Besonderheit des konkret empfohlenen Produkts zurückgeführt, dessen Risikostruktur die Bank mittels der Einpreisung des anfänglichen negativen Marktwerts bewusst zu Lasten des Kunden gestaltet hatte, ohne dass der Kunde die von einer komplizierten finanzmathematischen Berechnung abhängigen einzelnen Strukturelemente überblicken und das in der Möglichkeit des "Verkaufs" des Risikos liegende Gewinninteresse der Bank erkennen konnte (BGH, Urteile vom 22.03.2011, XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rz. 31 ff. und vom 20. Januar 2015, XI ZR 316/13, WM 2015, 575 Rz. 31) Die zu einem Swap-Vertrag mit ihr selbst ratende Bank realisiert ihren Gewinn ohne Rücksicht auf die konkrete Ausgestaltung des Swaps über das Einpreisen eines anfänglichen negativen Marktwerts.

    Diesen Vorteil konnte sie sich durch die "Hedge-Geschäfte" abkaufen lassen (BGH, Urteil vom 22.03.2011, XI ZR 33/10, Juris Rz. 35).

  • OLG Hamm, 10.11.2010 - 31 U 121/08
    Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2015 - 31 U 35/14
    Selbst der Senat sei in einer Entscheidung vom 10.11.2010 in dem Verfahren 31 U 121/08 noch davon ausgegangen, dass eine Aufklärungspflicht über den negativen Marktwert nicht bestehe.

    Soweit es um den negativen Marktwert der Swaps geht, spricht für die Glaubhaftigkeit der Zeugen insbesondere der Umstand, dass der Senat selbst noch in dem Verfahren 31 U 121/08 in seinem Urteil vom 11.10.2010 (BKR 2011, 68 ff.) im Hinblick auf den negativen Marktwert eines Swaps unter Berücksichtigung des hieraus zu Tage tretenden Interessenkonflikts eine Aufklärungspflicht verneint hatte.

  • BGH, 26.06.2012 - XI ZR 259/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von

    Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2015 - 31 U 35/14
    Da der schwerwiegende Interessenkonflikt, über den aufzuklären ist, allein aus dem Umstand folgt, dass der Kunde mit dem Einpreisen der Bruttomarge in die Risikostruktur des Swap-Geschäfts nicht rechnen muss (Senatsurteile vom 26. Juni 2012 - XI ZR 316/11, WM 2012, 1520 Rz. 46, - XI ZR 355/11, BKR 2013, 17 Rz. 51, - XI ZR 259/11, juris Rz. 41 und - XI ZR 356/11, Juris Rz. 50 sowie vom 24. September 2013 - XI ZR 204/12, WM 2013, 2065 Rz. 23), ist die Komplexität des Swap-Vertrags kein Kriterium, das über das Bestehen oder Nichtbestehen der Aufklärungspflicht entscheidet (BGH, a.a.O., Juris Rz. 39).
  • BGH, 26.06.2012 - XI ZR 355/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von

    Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2015 - 31 U 35/14
    Da der schwerwiegende Interessenkonflikt, über den aufzuklären ist, allein aus dem Umstand folgt, dass der Kunde mit dem Einpreisen der Bruttomarge in die Risikostruktur des Swap-Geschäfts nicht rechnen muss (Senatsurteile vom 26. Juni 2012 - XI ZR 316/11, WM 2012, 1520 Rz. 46, - XI ZR 355/11, BKR 2013, 17 Rz. 51, - XI ZR 259/11, juris Rz. 41 und - XI ZR 356/11, Juris Rz. 50 sowie vom 24. September 2013 - XI ZR 204/12, WM 2013, 2065 Rz. 23), ist die Komplexität des Swap-Vertrags kein Kriterium, das über das Bestehen oder Nichtbestehen der Aufklärungspflicht entscheidet (BGH, a.a.O., Juris Rz. 39).
  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2015 - 31 U 35/14
    Allerdings kann der auf einer fehlerhaften Beratung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht dann schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage (BGH, Urteil vom 08.07.2000, III ZR 249/09, Juris Rz. 24).
  • BGH, 17.02.2000 - IX ZR 436/98

    Verjährung des Amtshaftungsanspruchs gegen einen Notar

    Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2015 - 31 U 35/14
    Zwar ist der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist; der Eintritt einer risikobehafteten Situation genügt dafür grundsätzlich nicht (BGH, Urteil vom 17.02.2000, IX ZR 436/98, NJW 2000, 1498, 1499).
  • BGH, 20.01.2015 - XI ZR 316/13

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Währungsswap-Vertrages

    Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2015 - 31 U 35/14
    Für den CMS-Spread-Ladder-Swap hat der BGH die Aufklärungspflicht über das Gewinnerzielungsinteresse der zu einem Swap-Geschäft mit ihr selbst ratenden Bank auf die Besonderheit des konkret empfohlenen Produkts zurückgeführt, dessen Risikostruktur die Bank mittels der Einpreisung des anfänglichen negativen Marktwerts bewusst zu Lasten des Kunden gestaltet hatte, ohne dass der Kunde die von einer komplizierten finanzmathematischen Berechnung abhängigen einzelnen Strukturelemente überblicken und das in der Möglichkeit des "Verkaufs" des Risikos liegende Gewinninteresse der Bank erkennen konnte (BGH, Urteile vom 22.03.2011, XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rz. 31 ff. und vom 20. Januar 2015, XI ZR 316/13, WM 2015, 575 Rz. 31) Die zu einem Swap-Vertrag mit ihr selbst ratende Bank realisiert ihren Gewinn ohne Rücksicht auf die konkrete Ausgestaltung des Swaps über das Einpreisen eines anfänglichen negativen Marktwerts.
  • BGH, 24.09.2013 - XI ZR 204/12

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung und Tätigkeit als Kaufkommissionärin:

    Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2015 - 31 U 35/14
    Da der schwerwiegende Interessenkonflikt, über den aufzuklären ist, allein aus dem Umstand folgt, dass der Kunde mit dem Einpreisen der Bruttomarge in die Risikostruktur des Swap-Geschäfts nicht rechnen muss (Senatsurteile vom 26. Juni 2012 - XI ZR 316/11, WM 2012, 1520 Rz. 46, - XI ZR 355/11, BKR 2013, 17 Rz. 51, - XI ZR 259/11, juris Rz. 41 und - XI ZR 356/11, Juris Rz. 50 sowie vom 24. September 2013 - XI ZR 204/12, WM 2013, 2065 Rz. 23), ist die Komplexität des Swap-Vertrags kein Kriterium, das über das Bestehen oder Nichtbestehen der Aufklärungspflicht entscheidet (BGH, a.a.O., Juris Rz. 39).
  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

    Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2015 - 31 U 35/14
    Dies ist in einem solchen Fall für den Kunden offensichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2010, III ZR 196/09, Juris Rz. 12).
  • BGH, 11.04.1984 - VIII ZR 302/82

    Fälligkeit einer Befreiung von künftigen Verbindlichkeiten

  • BGH, 26.06.2012 - XI ZR 316/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von

  • BGH, 26.06.2012 - XI ZR 356/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von

  • OLG München, 11.08.2017 - 5 U 989/17

    Beratungspflichten bei Abschluss eines Swap-Vertrag

    Beispielsweise das OLG Hamm hat es im Hinblick auf den seinerzeitigen Stand der Rechtsprechung (2006 bis 2009) für glaubhaft gehalten, dass die Mitarbeiter der dort beklagten Bank es für ausgeschlossen gehalten hätten, dass eine Verpflichtung der Bank bestanden habe, im Rahmen eines Beratungsvertrags dem Vertragspartner die Höhe des in die Swaps einkalkulierten negativen Marktwerts mitzuteilen, zumal der dort entscheidende Senat selbst noch in dem Verfahren 31 U 121/08 in seinem Urteil vom 11.10.2010 im Hinblick auf den negativen Marktwert eines Swaps unter Berücksichtigung des hieraus zu Tage tretenden Interessenkonflikts eine Aufklärungspflicht verneint hatte (OLG Hamm, Urteil v. 21.12.2015 31 U 35/14 - juris Rn.126 -, Revision lt. WM 2017, 575 mit n. v. Beschluss vom 24.1.2017 (XI ZR 46/16).
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